Wenn Sie Gewalt erlebt haben oder den Verdacht haben, dass jemand Gewalt ausgesetzt war, können Sie sich direkt telefonisch an die Polizei wenden. 112, aber es ist, jedoch Pflicht Es liegt in Ihrer Verantwortung, in solchen Fällen den Kinderschutz zu kontaktieren.

Hier können Sie sich melden zum Schutz von Kindern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Kind in unzumutbaren Erziehungsbedingungen lebt, belästigt oder misshandelt wird oder seine Gesundheit und Entwicklung ernsthaft gefährdet ist.

Einige hilfreiche Dinge, die Sie beachten sollten, wenn ein Kind Gewalt meldet.

Was zu tun:

  • Glaube dem Kind
  • Sorgen Sie für die Sicherheit Ihres Kindes
  • Kontakt zum Kinderschutz

Es ist wichtig:

  • Das Kind hat das Gefühl, mit dem Erzählen der Geschichte das Richtige getan zu haben.
  • Erklären Sie dem Kind, dass es nichts für die Gewalt tut.
  • Bedenken Sie, dass Ihre Reaktion wichtig für die Zukunftsaussichten Ihres Kindes und dafür ist, wie es mit den Folgen der Gewalt umgeht.

Wer einen Kindesmissbrauch vermutet oder davon Kenntnis hat, ist verpflichtet, dies dem Kinderschutzdienst zu melden.

Das Folgende stammt aus dem Kinderschutzgesetz Nr. 80/2002.

Kapitel IV. Meldepflichten und sonstige Pflichten gegenüber Kinderschutzbehörden.

Artikel 16 Öffentliche Bekanntmachungspflicht.
Wer Grund zur Annahme hat, dass ein Kind in unzumutbaren Erziehungsbedingungen lebt, belästigt oder misshandelt wird oder seine Gesundheit und Entwicklung ernsthaft gefährdet ist, ist verpflichtet, dies dem Kinderschutzausschuss zu melden.

Im Übrigen hat jede Person das Recht, dem Kinderschutzausschuss jeden Fall zu melden, der ihn möglicherweise betrifft.

Artikel 17 Meldepflicht für Personen, die sich an Kindern vergreifen.
Wer sich aufgrund seiner Funktion und Tätigkeit mit Kinderangelegenheiten befasst und im Rahmen seiner Tätigkeit davon Kenntnis erlangt, dass ein Kind in unzumutbaren Erziehungsverhältnissen lebt, belästigt oder misshandelt wird oder dass ein Kind in seiner Gesundheit und Entwicklung ernsthaft gefährdet ist, ist verpflichtet, dies dem Kinderschutzausschuss mitzuteilen.

Insbesondere sind Kitaleiterinnen und Kitaleiter, Erzieherinnen und Erzieher, Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Pfarrerinnen und Pfarrer, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Entwicklungstherapeutinnen und Entwicklungstherapeuten sowie Personen, die soziale Dienste oder Beratung leisten, verpflichtet, das Verhalten, die Erziehung und das Umfeld von Kindern im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu überwachen und den Kinderschutzausschuss zu informieren, wenn anzunehmen ist, dass bei einem Kind die im ersten Absatz beschriebenen Umstände vorliegen.

Die Meldepflicht nach diesem Artikel hat Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen oder den Berufsregeln zur Verschwiegenheitspflicht in den jeweiligen Berufen.